Was sind Sachverständige?



Was Sie wissen sollten:

Die Bezeichnung " Sachverständiger " allein bietet keine Gewähr für Qualität,
denn sie ist gesetzlich nicht geschützt.

Daraus ergeben sich die Fragen:

Wer ist der richtige Bausachverständige für mein Problem?

Wie finde ich den richtigen Sachverständigen?

Was bedeuten die Bezeichnungen der Sachverständigen?

Grundsätzlich kann jeder Meister, Techniker, Ingenieur oder Architekt, der langjährige Berufserfahrung be- sitzt und sich auf den jeweils neuesten Stand der Technik weiterbildet, sich als freier Sachverständiger bezeichnen und tätig werden. Dazu ist keine spezielle Zulassung erforderlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein freier Sachverständiger einem der Sachverständigenberufs- verbände beitreten. Seine Anerkennung dokumentiert der verbandsanerkannte Sachverständige durch einen Verbandstempel und Initialen des Verbandes hinter seiner Tätigkeitsbezeichnung.

Für spezielle Fachgebiete, z.B. in der Aufzugstechnik, werden für die sicherheitstechnischen Prüfungen amtlich anerkannte Sachverständige hoheitlich tätig. Durch Nachweis ihrer speziellen Sachkunde werden sie von einer staatlichen Stelle zugelassen und unterliegen deren Aufsicht. Diese Anerkennung gilt aber nur für ihre speziellen Fachgebiete. Bei  jeder Sachverständigentätigkeit außerhalb der amtlichen Anerkennung werden die Sachverständigen als freie Sachverständige tätig.  

Durch die Bildung der europäischen Union und der damit verbundenen gegenseitigen Anerkennung von Sachverständigen in den Mitgliedsländern wurde der zertifizierte Sachverständige ins Leben gerufen. Das Zertifikat kann durch eine Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungstelle erworben werden und muss im Abstand von drei Jahren regelmäßig erneuert werden. Auch in diesem Fall ist es so, dass der Sachverständige außerhalb seines zertifizierten Sachgebiets nur als freier Sachverständiger handeln darf.

Alle diese verschiedenen Sachverständigen-Typen ist eines gemeinsam: Sie werden von Gerichten zur Klärung von technischen Fragen nur im Ausnahmefall beauftragt. Nach der Zivil-Prozess-Ordnung ZPO §404 (2)  soll der öffentliche bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v.) von dem Gericht zugezogen werden. Die Bestellung zum ö.b.u.v. Sachverständigen durch eine öffentlich rechtliche Institution setzt voraus, dass der Bewerber über einen qualifizierten Kenntnisstand seines Fachgebiets nach dem neuesten Stand der Technik verfügt, der über mündliche und schriftliche Prüfungen nachgewiesen werden muss. Außerdem sind ein guter Leumund, belegt durch polizeiliches Führungszeugnis und Referenzen, und der Nachweis von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzung für die Bestellung. Die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger, die neben ihrer Fachkenntnis besonders ihre Objektivität, ihre Unabhängigkeit und ihre Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegt der Schweigepflicht. 

Die Bezeichnung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist gesetzlich geschützt und wird durch die Verwendung eines Siegelstempels der bestellenden Institution dokumentiert. Diese Institution beaufsichtigt den ö.b.u.v. Sachverständigen in seiner Tätigkeit, wobei dieser verpflichtet ist, die Unterlagen seiner Arbeit mehrere Jahre aufzubewahren und gegebenenfalls der Kontrollinstitution zur Verfügung zu stellen. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Pflichten als Sachverständiger verletzt.

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Wer ist der richtige Bausachverständige für mein Problem?

  • Dazu müssen Sie zuerst einmal Ihr Problem genauer eingrenzen:
  • Welches Fachgebiet betrifft das Problem?
  • Was erwarte ich von dem Sachverständigen?
  • Soll der Sachverständige vorbeugend und beratend tätig werden?
  • Oder ist ein Schaden aufgetreten und soll dieser dokumentiert werden?
  • Welche Frage(n) soll der Sachverständige für mich beantworten?

Wenn Ihr Problem im wesentlichen die Bausubstanz Ihres Hauses und den Schutz dieser Substanz betrifft, sind Sie auf dieser Internetseite an der richtigen Adresse. Aber auch bei Problemen, die sich im Zuge der Untersuchungen als komplexer und fachübergreifend herausstellen, helfe ich Ihnen gern weiter, weil die Zusammenarbeit mit öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anderer Fachgebiete (z.B. Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation, Elektroinstallation, Holz- und Bautenschutz, Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken) und damit die fachübergreifende Abwicklung eines Auftrages für mich selbstverständlich ist.

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Wie finde ich den richtigen Sachverständigen?

Die Suche nach dem richtigen Sachverständigen ist ähnlich wie die Suche nach einem Arzt: 

Als Laie kann man die Qualität nicht beurteilen. Deshalb ist man auf der Suche nach einem qualifiziertem Sachverständigen wiederum auf die Hilfe von Fachleuten angewiesen. Eine große Hilfe sind dabei sicherlich die Handwerkskammern (HWK), im Bereich Hessen Nord die Handwerkskammer Kassel , mit ihren Kreishandwerkerschaften, z.B. der Kreishandwerkerschaft Hofgeismar-Wolfhagen . Auch bei der Industrie- und Handelskammer und der Architektenkammer ihres Bundeslandes werden Sie Listen bekommen, in denen die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufgeführt sind. Wenn Sie schon einen Rechtsanwalt kennen, besonders ein Rechtsanwalt, der sich auf Baurecht spezialisiert hat, wird auch dieser Ihnen Adressen von geeigneten Sachverständigen nennen können.

Wenn Sie einen Sachverständigen suchen, werden Sie sich gefragt haben, ob Sie die streitige Auseinandersetzung zunächst über ein Schiedsgutachten schlichten wollen oder ob Sie Ihr gutes Recht über die Klage bei einem Gericht suchen müssen. In beiden Fällen sind Sie gut beraten, wenn Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auswählen, weil dieser sich vor der bestellenden Institution für die Tätigkeit qualifiziert hat. Bedenken Sie bei Ihrer Wahl jedoch, dass ein als Privatgutachter beauftragter Sachverständiger vor Gericht nicht mehr in der selben Sache tätig werden kann. 

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  Dipl.-Ing. Dieter Häfner • Unter den Eichen 1 • 34388 Trendelburg • Tel. (05675) 72 50 75 • Fax. (05675) 72 50 77 • e-mail